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Studiengebührenpost vom Verwaltungsgericht
Wer gegen die Gebührenbescheide geklagt hat, erhält unter Umständen derzeit ein Schreiben des Verwaltungsgerichts, ob im Hinblick auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 01.12.2004, die Klage gebührenfrei zurückgenommen werde. Meistens ist das mit einer Fristsetzung verknüpft.
Dazu ist folgendes anzumerken:
Gebührenfrei kann eine Klage, die vor dem 01.07.2004 erhoben worden ist, innerhalb eines Zeitraums von zehn Tagen vor dem Verhandlungstermin zurückgenommen werden. D.h., die Fristsetzung des Verwaltungsgerichts ist erst einmal unverbindlich. Man kann diese Frist getrost verstreichen lassen und man hat immer noch die Möglichkeit, die Klage gebührenfrei zurückzunehmen. Wer nach diesem Datum die Klage erhoben hat, für den bleibt die Klage auch im Falle einer Klagerücknahme gebührenpflichtig. Diese Studierenden werden in der Regel auch bereits eine Gerichtskostenrechnung erhalten haben. Wer jetzt die Klage zurücknimmt, muss auf jeden Fall eine Gerichtsgebühr bezahlen. Diese beläuft sich auf 45,00 Euro. Man kann diese Klage allerdings auch noch während der Verhandlung zurücknehmen und bezahlt dann immer noch nur 45,00 Euro. Hinzuzusetzen sind die aussergerichtlichen Auslagen der Gegenseite. Die Hochschulen lassen sich nicht anwaltlich vertreten. Sie können allerdings dann ggf. Fahrtkosten zum Termin geltend machen.
Es ist allerdings unseres Erachtens nicht notwendig, die Klage zurückzunehmen. In den Verfahren, die am 01.12.2004 vom Oberverwaltungsgericht entschieden worden sind, sind die vom ABS unterstützten Musterklagen in drei von vier Faellen erfolgreich gewesen. In dem einzigen Fall, in dem wir nicht erfolgreich waren, wurde inzwischen das entsprechende Rechtsmittel eingelegt. Damit wollen wir erreichen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht noch mit der Frage der Studiengebühren beschäftigt. Aus unserer Sicht ist insbesondere zu klären, inwieweit das StKFG den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 19.03.2003, Az.: 2 BvL 10/98, gerecht wird. Das Urteil betrifft die Rückmeldegebühren in Baden-Württemberg und das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung ausgesprochen, der Gesetzgeber muesse selbst deutlich machen, welche Zwecke er mit der Gebührenerhebung verfolge und in welchem Umfang er die Finanzierungsverantwortlichkeit der Gebührenschuldner einfordere. Das StKFG überlaesst allerdings die Bemessung der Gebührenhöhe dem Ministerium, das die Gebührenhöhe durch Rechtsverordnung festlegt.
Wer also ein Anschreiben des Verwaltungsgerichts bekommt, sollte wie folgt antworten:
"Im Hinblick auf die Entscheidung des OVG NW vom 01.12.2004 ist, soweit das OVG nicht ohnehin den Klagen der Studierenden Recht gegeben hat, Rechtsmittel eingelegt worden. Ich rege an, dieses Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht abzuwarten. Der Universität entstehen dadurch keine wesentlichen Nachteile, da ich die Studiengebühren bereits gezahlt habe."
Mit freundlichen Grüßen
betroffenEr StudentInn





